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NWB Nr. 2 vom Seite 71

Vereinsgeschäftsführer als besondere Vertreter i. S. des § 30 BGB?

Simon Beyme

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 95Größere Vereine beschäftigen häufig sog. Vereinsgeschäftsführer. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen klar definierten Status. So können Geschäftsführer eines Vereins sowohl „besondere Vertreter“ nach § 30 BGB sein und damit keinen Arbeitnehmerstatus haben, sie können aber auch „normale“ Arbeitnehmer i. S. des Arbeitsrechts sein. Die Unterscheidung hat Auswirkungen auf verschiedene rechtliche Fragen. Im Streit geht es dann zunächst darum, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Der Vereinsgeschäftsführer als besonderer Vertreter im Verein

[i]Abgrenzung zum Vorstand und zu einem „normalen“ VertreterDurch die Vereinssatzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind (§ 30 BGB). Ein besonderer Vertreter ist vom Vorstand und vom „normalen“ Vertreter abzugrenzen. Wie der Vorstand wird er üblicherweise durch die Mitgliederversammlung bestellt. Er hat aber ein „Weniger“an Befugnissen, da sein Geschäftskreis begrenzt ist. Die Abgrenzung zum „normalen“ Vertreter besteht darin, dass sich die Befugnisse des besonderen Vertreters aus der Satzung ergeben. Streitigkeiten mit „echten“ besonderen Vertretern landen i. d....

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