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Arbeitsverhältnis | Arbeitsverweigerung nach Versetzung
Die Ausübung des Weisungsrechts (hier: Anordnung der Versetzung an einen anderen Einsatzort) durch den Arbeitgeber (vgl. § 106 GewO) muss billigem Ermessen entsprechen.
Das Gericht hat sich insbesondere mit der Androhung der Kündigung eines Auftrags durch einen Kunden im Hinblick auf das Verhalten der eingesetzten Arbeitnehmerin als betrieblichen Grund zur Versetzung befasst. Der Arbeitgeber müsse abwägen, ob er dem Druck nachgebe oder nicht. Das Argument, dass der Beschäftigungsbedarf für die betroffene Arbeitnehmerin nicht entfalle, verliere dann an Gewicht, wenn bei Verwirklichung der Drohung der Beschäftigungsbedarf für Teile der oder sogar für die gesamte Belegschaft in Frage stehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Ve...