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Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei
Das hatte zu entscheiden, ob der Kläger als selbständige Hygienefachkraft Dienstleistungen an Alten- bzw. Pflegeheime erbracht hat, bei denen eine Umsatzsteuerbefreiung greift. Dabei hat das FG im Lichte der Vorgaben der MwStSystRL neben den unzulänglichen nationalen Vorschriften eine direkte Anwendung der Unionsvorschriften ermöglicht. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber die nun gebotene Steuerbefreiung kurzfristig auch national umsetzt.
I. Orientierungssätze
1. Eine selbständige Hygienefachkraft an Alten- bzw. Pflegeheimen kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
2. Die nationale Vorschrift des § 4 Nr. 16 UStG setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht vollständig um.
3. Die hier zu beurteilenden strittigen Hygieneleistungen des Klägers sind unerlässlich für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze der Alten- und Pflegeheime.
4. Die Dienstleistungen der Pflegefachkraft gegenüber Alten- und Pflegeinrichten sind weder nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG, noch nach § 4 Nr. 16 Buchst. d, e, oder h UStG steuerbefreit.
II. Sachverhalt
Kläger im Streitfall (Streitjahr 2012) ist ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene, welcher als Hygienefachkraft selb...