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Errichtung von Wendehämmern auf einer Gemeindestraße
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht auch ohne direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, wenn die Eingangsumsätze für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen unerlässlich sind, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen und die damit verbundenen Kosten in den Preis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze eingeflossen sind. Das FG Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Eingangsleistungen einen unmittelbaren Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit haben müssen oder ob der Vorsteuerabzug auch zu gewähren ist, wenn nur ein mittelbarer Bezug besteht ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für errichtete Erschließungsanlagen besteht, wenn diese Erschließungsanlagen sowohl vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt werden, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ...