Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung
Mit hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle. Mit Schreiben vom legt das BMF seine Auffassung zu dem Urteil des BFH dar. ().
I. BFH-Urteil vom 10.7.2019
Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss grundsätzlich die dem Unternehmer erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher u. a. Angaben zu enthalten:
zum leistenden Unternehmer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG),
zu der Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) sowie
zu dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem...