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WP Praxis 2/2022 S. 68

FAB | Persönlicher Anwendungsbereich von § 6 des Telekommunikationsgesetzes

Große Telekommunikationsunternehmen, die nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen nach § 6 des mit Wirkung zum neugefassten Telekommunikationsgesetzes (TKG n. F.) einen Jahresfinanzbericht – bestehend aus einem geprüften Jahresabschluss, einem geprüften Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers – erstellen und im Bundesanzeiger offenlegen. Dies gilt erstmals für nach dem beginnende Geschäftsjahre.

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich mit der Frage befasst, ob in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich von § 6 TKG n. F. eine enge oder eine weite Auslegung geboten ist und befürwortet in Übereinstimmung mit dem BMJV eine weite ...

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