Online-Nachricht - Montag, 03.01.2022

Einkommensteuer | Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG (FG)

Die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs ist vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 11/21).

Sachverhalt: Im Streitfall war das Finanzamt davon ausgegangen, dass das bundeseinheitliche Einkommensteuerprogramm die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) zutreffend umsetzt. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG) gebe vor, dass bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im ersten Schritt die Steuerermäßigungen (z.B. nach § 35a EStG) zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (im Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen.

Das Schleswig-Holsteinische FG bestätigte die Auffassung der Klägerin:

  • Wortlaut und Systematik der §§ 2 Abs. 6 und 10a Abs. 2 EStG sowie Sinn und Zweck der Einkommensbesteuerung sprechen für den Abzug des § 35a EStG im Anschluss an die Hinzurechnung der Zulage auf die tarifliche Einkommensteuer.

  • Bei Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist bei zwei möglich erscheinenden Varianten der Berechnung diejenige zu wählen, die dem Steuerpflichtigen die größtmögliche Steuerersparnis verschafft, sofern sie vom Gesetz gedeckt ist.

Hinweis:

Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 11/21 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III-IV/2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAI-00935