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NWB Nr. 1 vom Seite 4

Keine erste Tätigkeitsstätte trotz Zuordnung?

Bernd Kreutzer und Patrick Lerbs

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 22Mit den beiden jüngst veröffentlichten Entscheidungen des BFH zur Mitarbeiterin im Ordnungsamt (, NWB BAAAH-94045) sowie zum Müllwerker (, NWB JAAAH-95451) hat der BFH nochmals aufgezeigt, dass auch im Falle der Zuordnung ein Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch relevant sein kann.

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

[i]Grundsatz: Zuordnung durch den ArbeitgeberGrundsätzlich bestimmt sich im Reisekostenrecht die erste Tätigkeitsstätte zunächst durch die Zuordnung durch den Arbeitgeber. Erst wenn diese fehlt, kommen quantitative Kriterien zur Anwendung. Doch auch wenn eine Zuordnung erfolgt ist, muss eine weitere Prüfung des Falls nicht immer [i]Bei fehlender Zuordnung: Anwendung quantitativer Kriterienvergebens sein. Denn an der zugeordneten Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die er dienst- oder arbeitsrechtlich schuldet und die zu seinem Berufsbild gehören (grundlegend , BStBl 2019 II S. 536, Rz. 19, zu einem Polizisten im Streifendienst). Die hier zu überschreitende Schwelle wird [i]Ausübung von dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten Tätigkeitendurch den BFH ausgesprochen niedrig angesetzt: Es reichen bereits die Vorbereitungsarbeiten einer Pilotin (BStBl 2019 II S. 546BStBl 2021 II S. 306

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