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Arbeitsverhältnis | Zur Ankündigungsfrist für Brückenteilzeit
Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne Weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden S. 3866werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die „Brückenteilzeit“ verkürzen oder verschieben möchte.
Die für einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung von unbestimmter Dauer (§ 8 TzBfG) geltenden Auslegungsgrundsätze lassen sich aufgrund der strukturellen Unterschiede nicht ohne Weiteres auf einen Antrag auf „Brückenteilzeit“ (§ 9a TzBfG) übertragen. Wünscht ein Arbeitnehmer die Änderung von Arbeitszeit und deren Verteilung zu einem zu frühen Zeitpunkt, richtet sich sein auf unbesti...