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GmbH | Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers
Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG muss sich auch auf die im Jahr 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten Straftatbestände des § 265c StGB (Sportwettbetrug), des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) sowie des § 265e StGB, der besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter Strafe stellt, erstrecken.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG kann für die Dauer von fünf Jahren nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach den §§ 263–264a oder den §§ 265b–266a StBG zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Gesetzgeber habe die für eine Handelsregistereintragung erforderliche Geschäftsführererklärung auch auf die neu geschaffenen Straftatbestände erstrecken wollen, so der ...