OFD Frankfurt am Main - EZ 1150 A – 3 – St II 34

§ 6 EigZulG Weiterführung der Eigenheimzulage nach Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils vom Ehegatten infolge Erbfalls

§ 6 Abs. 2 Satz 3 (1. Halbsatz) EigZulG regelt, dass ein Ehegatte, der infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil am geförderten Objekt hinzuerwirbt, den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 EigZulG weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG vorliegen (die Ehegatten waren beide Miteigentümer des Objekts und erfüllen noch im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung des § 26 Abs. 1 EStG).

In diesem Fall bildet der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil ein Objekt. Der hinzuerwerbende Ehegatte braucht dabei nicht Alleineigentümer zu werden. Er kann die auf diese Anteile entfallende Zulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist.

Beispiel:

Ehegatten sind zu je 1/2 Miteigentümer eines begünstigten Objekts. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder. Während des Förderzeitraums verstirbt einer der Ehegatten. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhalten der überlebende Ehegatte die Hälfte und die beiden Kinder je ein Viertel des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten.

Fraglich ist, in welcher Höhe der Miteigentumsanteil der jeweiligen Miterben – insbesondere der durch den überlebenden Ehegatten erworbene – zulagenbegünstigt ist.

Hierzu bittet die OFD Frankfurt – entgegen anders lautenden Meinungen in der Literatur – die Auffassung zu vertreten, dass lediglich 75 % förderungsfähig sind. Der überlebende Ehegatte kann die Zulage – außer für seinen ursprünglichen halben Miteigentumsanteil – nur für den von ihm infolge Erbfalls tatsächlich hinzuerworbenen Miteigentumsanteil beanspruchen (hier also die Hälfte des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten, mithin insgesamt drei Viertel).

OFD Frankfurt am Main v. - EZ 1150 A – 3 – St II 34

Fundstelle(n):
AAAAA-80992