InvZulG Investitionszulage für den Mietwohnungsneubau sowie Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich nach §§ 3 und 3a InvZulG 1999;
Die Investitionszulage für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 setzt u.a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass der Mietwohnungsneubau im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,
in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder
in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,
ob sich die Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b letzte Alternative InvZulG 1999 ”oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht” nur auf das durch Bebauungsplan festgesetzte Kerngebiet oder auch auf die beiden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b InvZulG 1999 vorgenannten Gebiete (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet und förmlich festgelegtes Erhaltungssatzungsgebiet) bezieht und
ob eine Bescheinigung für ein Gebäude auch dann erteilt werden kann, wenn dieses sich in größerer Entfernung von einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung befindet.
Hierzu wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung vertreten:
Der Gesetzeswortlaut lässt nur eine Bezugnahme der Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b letzte Alternative InvZulG 1999 auf das in dieser Alternative aufgeführte, durch Bebauungsplan festgelegte Kerngebiet zu. Die Bebauung der näheren Umgebung bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Erhaltungssatzungsgebieten ist daher nicht von Bedeutung.
Die räumliche Nähe zu einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung ist nicht entscheidend. Vielmehr sind die Merkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b letzter Halbsatz InvZulG 1999 objektbezogen zu beurteilen. Danach sind die Bescheinigungsvoraussetzungen dann gegeben, wenn ein Gebäude in einem Gebiet liegt, das so beschaffen ist, dass es als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung in einem Bebauungsplan ausgewiesen werden könnte. Dieses Gebiet weist somit durch die Bebauung der näheren Umgebung des zu beurteilenden Gebäudes die Merkmale eines Kerngebiets im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung auf. Es mangelt lediglich an einer förmlichen Festsetzung durch einen Bebauungsplan der Gemeinde als Kerngebiet.
Zusatz der OFD:
Die Ausführungen finden entsprechend auf die erhöhte Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 InvZulG 1999 Anwendung.
Eine Musterbescheinigung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b InvZulG 1999 und § 3a Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 i.V.m. Satz 1 InvZulG 1999 ist in der Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt. Die Verwendung dieser Vordrucke soll den Kommunen und Finanzämtern die Arbeit erleichtern. Andere – inhaltsgleiche – Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen. Sollte im Einzelfall die vom Steuerpflichtigen eingereichte Bescheinigung nicht die in der Anlage 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten, bittet die OFD, dem Steuerpflichtigen eine Kopie der Musterbescheinigung zu übersenden und auf dieser die von der Gemeinde vorzunehmenden Angaben bestätigen zu lassen.
Ferner hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen in Abstimmung mit den für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Ministerien der neuen Bundesländer die in der Anlage 3 beigefügten Hinweise für die kommunale Bescheinigungspraxis hinsichtlich der Gebiete herausgegeben, die aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet entsprechen. Die Hinweise wurden den Gemeinden über die zuständigen Fachaufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt und sollen zu einer einheitlichen sowie rechtlich zutreffenden Bescheinigungspraxis führen.
Bei der Bearbeitung von Investitionszulagenanträgen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 und § 3a Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 i.V.m. Satz 1 InvZulG 1999 bittet die OFD daher, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der von den Gemeindebehörden erteilten Bescheinigungen die Ausführungen in den beigefügten Hinweisen zu beachten.
Anlage 1
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stadt / Gemeinde | Muster | Ort / Datum | ||
.............................................. | Bearb.: | |||
.............................................. | Tel.: | |||
.............................................. | Az.: | |||
Anschrift des Antragstellers | ||||
.............................................. | ||||
.............................................. | ||||
.............................................. | ||||
.............................................. | ||||
Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Investitionszulagengesetz 1999 Die Bescheinigung dient dem Nachwels, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten im innerörtlichen Bereich liegt | ||||
Das Gebäude | ||||
Lage (genaue Anschrift) | ||||
des oben genannten Antragstellers lag | ||||
Datum | Datum | |||
□ | in der Zeit vom | bis zum | ||
in | ||||
□ | einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch | |||
□ | einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches | |||
□ | einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgelegt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht. | |||
.............................................. (Unterschrift, Dienstsiegel) |
Anlage 2
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stadt / Gemeinde | Muster | Ort / Datum | ||
.............................................. | Bearb.: | |||
.............................................. | Tel.: | |||
.............................................. | Az.: | |||
Anschrift des Antragstellers | ||||
.............................................. | ||||
.............................................. | ||||
.............................................. | ||||
.............................................. | ||||
Bescheinigung nach § 3a Investitionszulagengesetz 1999 Die Bescheinigung dient
dem Nachwels, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten im innerörtlichen Bereich liegt | ||||
Das Gebäude | ||||
Lage (genaue Anschrift) | ||||
des oben genannten Antragstellers lag | ||||
Datum | Datum | |||
□ | in der Zeit vom | bis zum | ||
in | ||||
□ | einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch | |||
□ | einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches | |||
□ | einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgelegt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht. | |||
.............................................. (Unterschrift, Dienstsiegel) |
Anlage 3
Bescheinigungsverfahren im Rahmen der Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 1999
Hinweise für die kommunale Bescheinigungspraxis hinsichtlich der Gebiete, die aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet entsprechen
1. Zweck des Erlasses
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bzw. § 3a Abs. 1 Satz 1 Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl 2001 I S. 1018, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 2715), wird eine Investitionszulage unter anderem nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude in einem Gebiet liegt, das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – entspricht.
Hierzu ist von Seiten der Finanzverwaltung darauf aufmerksam gemacht worden, dass in Einzelfällen offensichtlich unzutreffende Bescheinigungen für Bauvorhaben ”auf der grünen Wiese” erteilt wurden. Mit diesem Erlass sollen daher für die Bescheinigungspraxis der Kommunen klarstellende Hinweise zur einheitlichen und zutreffenden bauplanungsrechtlichen Einordnung der betreffenden Vorhaben gegeben werden.
2. Vorrang der bauplanungsrechtlichen Vorschriften
Für die Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Investitionszulagengesetz (s.o.) für Gebiete, deren Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO entspricht, ist ausschließlich die Kerngebietsvorschrift des § 7 BauNVO heranzuziehen. Der danach allein maßgebliche Rechtsbegriff ”Kerngebiet” ist nicht identisch mit verwandten umgangssprachlichen Begriffen, wie zum Beispiel Stadtmitte, Ortskern oder Altstadt.
3. Kerngebiete im Sinne des § 7 BauNVO
Kerngebiete sind nach § 7 Abs. 1 BauNVO durch ihre dort näher beschriebene allgemeine Zweckbestimmung definiert.
Danach dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Im Hinblick auf die in Kerngebieten auch zulässige Wohnnutzung (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) ist diese Zweckbestimmung dahin zu ergänzen, dass Kerngebiete auch dem Wohnen dienen können. Dabei ist es unschädlich, wenn ein bestimmter Teil des Kerngebietes nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der o.g. zentralen Einrichtungen dient (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BauNVO), wenn nur insgesamt – auf das gesamte Gebiet bezogen – eine Prägung durch Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung oder Kultur im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO in der Weise vorliegt, dass diese Einrichtungen ”vorwiegen”.
§ 7 Abs. 1 BauNVO spricht von Handelsbetrieben und sonstigen zentralen Einrichtungen. Bei Kerngebieten handelt es sich demnach um gemischt genutzte Gebiete, die eine zentrale Funktion, insbesondere in Bezug auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen haben. Kerngebiete weisen daher in der Regel eine Mischung der in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten allgemein zulässigen Nutzungen auf – z.B.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Einzelhandelsbetriebe, Lokale, Hotels und Pensionen
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Einrichtungen
Parkhäuser oder Großgaragen
sowie Wohnungen,
wobei nicht alle der beispielhaft aufgeführten Nutzungen vertreten sein müssen – und verfügen über einen größeren Einzugsbereich (vgl. BVerwG 4 B 119/88 vom , BauR 1988, S. 693).
Ob sich die nähere Umgebung als ein faktisches Kerngebiet darstellt, ist immer im Einzelfall – anhand der konkreten örtlichen Situation – zu beurteilen. Das Vorliegen faktischer Kerngebiete beschränkt sich nicht nur auf Großstädte. Auch in Mittel- und Kleinstädten können faktische Kerngebiete vorhanden sein. Die Ausweisung im jeweiligen Landesraumordnungsprogramm als Unter-, Mittel- oder Oberzentrum kann dabei ein Indiz für das Vorliegen eines Kerngebietes sein; sie ist jedoch nicht Voraussetzung.
OFD Frankfurt am Main v. - InvZ 1570 A
– 1 – St II 24
Fundstelle(n):
QAAAA-80991