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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 195/14

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1 a Abs. 1; UStG § 1 a Abs. 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 5 a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 7; MwStSysRL Art. 14 Abs. 1; UStG § 3 d S. 1

Feststehender Abnehmer als Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Leitsatz

  1. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG setzt eine Versendung an den Abnehmer voraus, der im Zeitpunkt der Versendung nach Maßgabe des der Lieferung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses, aus dem sich die Person des Abnehmers ergibt, feststehen muss.

  2. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Verfügungsmacht bereits mit dem Beginn der Versendung auf den Abnehmer übergeht.

  3. Haben die Vertragsparteien einen Dauerliefervertrag geschlossen, der Festlegungen über die Menge und die Qualität der Ware zu einem bestimmten Preis enthält und sehen die Lieferbedingungen Vereinbarungen über die Gefahrtragung bzw. dem Lieferort vor, steht der Abnehmer regelmäßig bereits bei Beginn der jeweiligen Versendung fest.

  4. Soweit darüber hinaus einzelne Lieferabrufe erfolgen, ändert dies grundsätzlich nichts an dem Vorliegen einer rechtlich bindenden Bestellung.

  5. Werden Einzelbestellungen über einen mit dem Vertrieb beauftragten Agenten abgewickelt, der keine Abschlussvollmacht hat, steht der Abnehmer regelmäßig erst nach Bestätigung durch den beauftragten Unternehmer fest.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2022 S. 228
FAAAI-00664

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 04.05.2021 - 1 K 195/14

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