BGH Beschluss v. - VI ZA 22/21

Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung des Richters; Einholung dienstlicher Äußerungen

Gesetze: § 42 Abs 2 ZPO, § 42 Abs 3 ZPO

Instanzenzug: LG Heilbronn Az: Gö 7 S 4/21vorgehend AG Schwäbisch Hall Az: 1 C 235/20nachgehend Az: VI ZA 22/21 Beschluss

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht geltend, die abgelehnten Richter hätten seine Anträge offensichtlich nur mit dem Ziel, den Berufskollegen Rückendeckung zu halten, zu Unrecht abgelehnt, was offensichtlich gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness verstoße. Auf diese Weise unterstützten die abgelehnten Richter eine der mittelalterlichen Hexenjagd und der mittelalterlichen Inquisition gleichartige Vorgehensweise.

II.

2Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.

3Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

4Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom offensichtlich nicht gegeben.

5Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:200821BVIZA22.21.0

Fundstelle(n):
VAAAI-00624