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Fachberater & Co. – Zusatzqualifikationen und ihre Bewerbung
Gefahr der „Irreführung“ selbst bei Werbung mit wahren Aussagen
Die Fälle, in denen die Werbeaussagen durch Freiberufler gerichtlich auf den Prüfstand gestellt werden, finden sich in schöner Regelmäßigkeit vor dem Bundesgerichthof wieder. Kürzlich befasste sich der I. Zivilsenat (Urteil v. - I ZR 114/20, NWB QAAAH-88753) mit der Werbung eines Zahnarztes für seine kieferorthopädischen Leistungen. Hierbei stand die fachliche Qualifikation im Mittelpunkt der Überlegungen – ein Thema, das jeder Berufsstand kennt. (Zusatz-)Qualifikationen, Weiterbildungen, Zertifikate und Fachtitel stehen im Allgemeinen für Qualität und strahlen Professionalität aus. Die Werbung mit ihnen ist daher oftmals erfolgreiches und somit beliebtes Mittel, um potenzielle Mandanten, Kunden und Klienten von den angebotenen Dienstleistungen zu überzeugen. Allerdings ist bei dieser Art von Werbung Vorsicht geboten. Denn schnell werden potenzielle Mandanten nach Ansicht der Rechtsprechung irregeführt. Selbst die Werbung mit wahren Aussagen kann sich als unlauter erweisen. Dies gibt Anlass, die Grenzen der Werbung mit besonderen Qualifikationen, wie insbesondere dem steuerlichen Fachberater, näher zu untersuchen.
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