Strafurteil wegen falscher Verdächtigung: Erforderliche Feststellungen zum Vorsatz
Gesetze: § 15 StGB, § 164 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Krefeld Az: 21 KLs 42/19
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
2Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.2. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die in diesem Fall getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht ohne Weiteres. Denn die Formulierung, er "wollte […] zumindest auch veranlassen bzw. nahm billigend in Kauf, dass gegen den S. ermittelt werden würde", lässt ausdrücklich offen, ob er ein behördliches Verfahren gegen den falsch Verdächtigten zu veranlassen beabsichtigte oder insoweit lediglich Eventualvorsatz besaß (zum bei § 164 Abs. 1 StGB wenigstens erforderlichen dolus directus zweiten Grades s. , juris Rn. 12 mwN).
4Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.
5Der Wegfall der Verurteilung für Fall II.2. der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der Jugendstrafe nicht. Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unabhängig von der falschen Verdächtigung angenommen, zumal jene von allen seinen Delikten - auch denjenigen, die den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegen - die am wenigsten schwerwiegende Tat darstellt. Die Höhe der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht gemäß § 18 Abs. 2 JGG nach dem Erziehungsbedarf bemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass sich der Wegfall von Fall II.2. auf diese ausgewirkt hätte.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR101.21.0
Fundstelle(n):
GAAAI-00535