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JGG § 17

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Vierter Abschnitt: Die Jugendstrafe

§ 17 Form und Voraussetzungen [1]

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2894) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.

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