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Umsatzsteuer | Corona: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG – Verlängerung der Billigkeitsregelung
Das (BStBl 2021 I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen waren bis zum befristet. Das BMF hat die Billigkeitsregelung mit Schreiben v. bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.