OFD München - InvZ 1271 - 2 St 41

InvZulG Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben; sensible Sektoren; § 6 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999, Anlage I zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999; § 7g Abs. 8 EStG

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 darf die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Beihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom (ABI. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, erst festgesetzt werden, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.

Die Europäische Kommission hat am einen neuen ”Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben” verabschiedet und am im ABI. EG 2002 Nr. C 70 S. 8 bekannt gemacht. Dieser Rahmen ersetzt den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom (a.a.O.). Er steht auf den Internetseiten der Europäischen Union (www.europa.eu.int) unter der Rubrik ”Amtliche Dokumente → EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union → Amtsblatt” zur Ansicht bzw. zum Download bereit. Der neue multisektorale Regionalbeihilferahmen ist vorbehaltlich der Sonderregelungen für die Stahlindustrie, Kraftfahrzeugindustrie und Kunstfaserindustrie ab dem anzuwenden. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt (vgl. Randnummer 40). Eine klarstellende Gesetzesänderung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Die neuen Rahmenregelung wird teilweise auch die sektorspezifischen Beihilferegelungen ersetzen, die bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 InvZulG 1999 und des § 7g Abs. 8 EStG (sensible Sektoren) zu beachten sind. Auf nachstehende Einzelheiten wird besonders hingewiesen:

Stahlindustrie

Für die Stahlindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem (vgl. Randnummer 39). Der EGKS-Vertrag tritt ab diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die von der Förderung ausgeschlossenen Stahlbereiche sind im Anhang B aufgeführt.

Nummer 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 EStG sollen klarstellend geändert werden.

Kraftfahrzeugindustrie

Für die Kraftfahrzeugindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem . Besonderheiten bei der zeitlichen Anwendung ergeben sich aus Randnummer 39. Zur Definition der Kraftfahrzeugindustrie im Sinne dieser Rahmenregelung wird auf Anhang C verwiesen.

Nummer 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 EStG sollen klarstellend geändert werden.

Kunstfaserindustrie

Für die Kunstfaserindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem . Besonderheiten bei der zeitlichen Anwendung ergeben sich aus Randnummer 39. Zur Definition der Kunstfaserindustrie im Sinne dieser Rahmenregelung wird auf Anhang D verwiesen.

Nummer 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 4 EStG sollen klarstellend geändert werden.

Schiffbau

Zum Schiffbau wird auf Randnummer 44 verwiesen.

Die besonderen Regelungen für staatliche Beihilfen für die Landwirtschaft, Fischerei, Verkehrssektor und den Kohlenbergbau (Nummern 5 bis 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nrn. 5 bis 8 EStG) werden durch den neuen multisektoralen Beihilferahmen nicht berührt (vgl. Randnummer 4). Im Bereich der Fischerei sind jedoch zwischenzeitlich die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABI. EG Nr. C 19 S. 7 vom ) zu beachten.

Dieses Schreiben entspricht dem (Az.: IV A 5 - InvZ 1271 - 13/02 / IV A 6 - S 2183b - 9/02), das im Bundessteuerblatt Teil I S. 794 veröffentlicht ist.

FMS vom , Az.: 32 - InvZ 1271 - 006 - 35921/02

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - InvZ 1271 - 2 St 41
OFD Nürnberg v. - InvZ 1271 - 3/St 31

Fundstelle(n):
ZAAAA-80962