Gesetze: AO § 12 S. 1, EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, DBA Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. h Unterabs. ii Doppelbuchst. aa S. 2, DBA Großbritannien 1964/1970 Art. XI Abs. 1 S. 1, DBA Großbritannien 2010 Art. 3 Buchst. f., DBA Großbritannien 2010 Art. 3 Buchst. g, DBA Großbritannien 2010 Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, DBA Großbritannien 2010 Art. 5, DBA Großbritannien 2010 Art. 7
Keine Betriebsstätte/feste Einrichtung eines in Großbritannien ansässigen, in Deutschland als Subunternehmer freiberuflich
tätigen Flugzeugingenieurs durch Spind und Schließfach auf einem inländischen Flughafengelände
Leitsatz
1. Das im DBA Großbritannien 1964/1970 verwendete, aber nicht definierte Tatbesandsmerkmal der „festen Einrichtung” korrespondiert
mit dem Betriebsstättenbegriff des Art. 7 DBA Großbritannien 2010 und des § 12 Satz 1 AO (vergleiche dazu Rechtsprechung zu
Begriff und Voraussetzungen einer Betriebsstätte).
2. Erbringt ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugingenieur im Inland in fremden Räumlichkeiten auf einem Flughafengelände
als Subunternehmer selbständig Wartungsarbeiten an wechselnden Flugzeugen, wobei er immer sein eigenes Werkzeug mitbringt
und anschließend wieder mitnimmt, so hat er auch dann keine feste Einrichtung /Betriebsstätte auf dem Flughafengelände, wenn
ihm auf dem Flughafengelände ein Kleiderspind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen zur Verfügung stehen und er Spind
/Schließfach nicht zur Aufbewahrung seines Werkzeugs, sondern nur zur diebstahlsicheren Aufbewahrung privater Gegenstände
während der ausgeübten Tätigkeit nutzt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 23/2021 S. 924 KÖSDI 2022 S. 22561 Nr. 1 KAAAI-00295
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