BMF - IV C 5 - S 2334/19/10010 :003 BStBl 2022 I S. 60

12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2021 I S. 5187); Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022

-/- 2020/1297007 -

Bezug: BStBl 2021 I S. 59

Bezug: BStBl 2020 I S. 1228

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 sind durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2021 I S. 5187) [1] festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,87 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BStBl 2020 I S. 1228) hingewiesen.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/19/10010 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 60
DB 2022 S. 94 Nr. 3
DStR 2021 S. 2973 Nr. 51
EStB 2022 S. 24 Nr. 1
GStB 2022 S. 8 Nr. 3
WAAAI-00291

1BStBl 2022 I S. 59