OFD Hannover - FG 2020 - 13 - StO 321 FG 2020 - 346 - StH 464

§ 47 FGO „Anbringen” einer Klage beim Finanzamt (§ 47 Abs. 2 FGO)

1. Für das Anbringen einer Klage beim Finanzamt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO genügt es, wenn sie in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen oder beim Finanzamt abgegeben wird. Die Klageschrift muss nicht derart in den Verfügungsbereich des Finanzamts gelangen, dass es von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. [1]

Umgekehrt schadet es aber auch nicht, wenn die Klageschrift statt an das Finanzgericht an das Finanzamt adressiert ist und von diesem zur Kenntnis genommen wird.

Maßgebend ist allein, dass die Klage als solche erkannt wird und an das zuständige Finanzgericht weitergeleitet werden kann. [2] Die Angabe des Gerichts in der Klageschrift ist nicht erforderlich. Es muss aber erkennbar sein, dass die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts begehrt wird. [3]

2. Das Finanzamt ist in den Fällen, in denen ein an das Finanzgericht adressierter (verschlossener) Briefumschlag eingegangen ist, verpflichtet, den Eingangstag zu dokumentieren. Auf solchen Briefumschlägen ist deshalb abweichend von der Regelung in Ziff. 3.1.1 Abs. 4 FAGO ein Eingangsstempel anzubringen.

OFD Hannover v. - FG 2020 - 13 - StO 321 FG 2020 - 346 - StH 464

Fundstelle(n):
SAAAA-80879

1 BStBl II 1995, 601

2 BFH/NV 1997, 675

3 HFR 2001, 682