OFD München - S 1311 – 22 St 42

DBA Verordnung des Rates der Europäischen Union vom zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (Verordnung (EG) Nr. 58/2003 – ABl EU 2003 Nr. L 11 vom S 1); Ertragsteuerliche Planung

Die am vom Rat der EU beschlossene Verordnung zum Statut der Exekutivagenturen ist mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt unmittelbar anzuwendendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten geworden.

Nach Artikel 19 Exekutivagentur-Verordnung gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom (BGBl 1965 II S. 1482) sowohl für die Exekutivagentur als auch für ihr Personal, soweit dieses dem Statut unterliegt.

Die Bundesregierung hat auf Ratsebene hierzu anlässlich der Beschlussfassung eine Erklärung zu Protokoll gegeben, nach der es die Bundesrepublik Deutschland bedauert, dass

  • die Verordnung des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften uneingeschränkt anwendet,

  • das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auch angewandt wird, wenn die Finanzierung der Durchführung der den Agenturen übertragenen Aufgaben nicht nur durch Beiträge der Gemeinschaft erfolgt,

  • die Anwendung eines Progressionsvorbehaltes für im Ansässigkeitsstaat steuerfreie Einkünfte der neu einzustellenden Mitarbeiter der Agenturen entfällt und

  • die Ruhegehälter und ähnliche Leistungen der neu einzustellenden Mitarbeiter der Agenturen ausschließlich der zugunsten der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Steuer unterliegen.

Die deutsche Haltung wird sich im Hinblick auf die bekannten BR-Beschlüsse auch künftig an dem Grundsatz ausrichten, Immunitäten und Privilegien (insbesondere fiskalische Privilegien und Ausnahmen von der nationalen Besteuerung) nur noch zu gewähren, soweit dies angesichts der fortschreitenden Integration der Mitgliedstaaten in der EU zwingend erforderlich ist.

aus FMS vom , Az.: 32 – S 1311 – 039 – 15489/03

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1311 – 22 St 42
OFD Nürnberg v. - S 1311 – 50/St 31

Fundstelle(n):
PAAAA-80747