OFD Münster - S 1301 - 18 - St 13 - 32 S 1301 - 2 - St 13 - 33

DBA Anwendung der DBA - Steuerabzug nach § 50a EStG

Im Hinblick auf das zum Stand der DBA am , das demnächst in der EStG-Kartei veröffentlicht wird, weise ich auf Folgendes hin:

Das Revisionsabkommen mit der Schweiz und das DBA Kroatien sind bisher noch nicht in Kraft getreten.

Das Revisionsabkommen mit der Schweiz wird für die Abzugssteuern rückwirkend ab VZ 2002 anzuwenden sein. Anwendungsfälle sind bei Veranlagungen in Deutschland nur Körperschaftssteuerfestsetzungen für 2002 bei denen Dividenden von schweizerischen Körperschaften, an denen die deutsche Körperschaft zu mindestens 20 % beteiligt ist, enthalten sind. Diese Veranlagungen sind vorläufig durchzuführen.

Das DBA Kroatien wird für Veranlagungs- und Abzugssteuern rückwirkend ab VZ 2000 anzuwenden sein. Veranlagungen mit Einkünften aus Kroatien sind daher ab dem VZ 2000 vorläufig durchzuführen.

Ab dem VZ 2001 ist das neue DBA Kanada anzuwenden (BStBl 2002 I S. 505).

Ab dem VZ 2002 sind das neue DBA Malta (BStBl 2002 I S. 76) und das DBA Usbekistan (BStBl 2001 I S. 765) anzuwenden.

Ab dem VZ 2003 sind das neue DBA Korea (Südkorea) und das neue DBA Österreich (BStBl 2002 I S. 584) anzuwenden.

§ 50a EStG

Hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 50a EStG ist zu beachten, dass nach § 52 Abs. 58a EStG der Steuersatz nach Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Nr. 4 nunmehr bei Zufluss der Vergütung nach dem nur noch 20% der Einnahmen (bisher 25 %) beträgt.

Die Prozentsätze bei einer Nettovereinbarung liegen insoweit bezogen auf den Nettobetrag bei 25,35 % für die Abzugssteuer und 1,39 % für den Solidaritätszuschlag.

Die Höhe des Steuersatzes für Aufsichtsratsvergütungen bleibt unverändert bei 30 %.

OFD Münster v. - S 1301 - 18 - St 13 - 32 S 1301 - 2 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
SAAAA-80691