BMF - IV B 4 -S 1301 Kan - 22/02 BStBl 2002 I S. 1384

Deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen vom ; Miet- oder Konzessionsvereinbarung im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 Buchst. b

Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchst. b des deutsch-kanadischen DBA vom können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn die Lizenzgebühren gezahlt werden für

  • die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf die Benutzung von Patenten oder

  • Informationen betreffend gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen.

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bleibt jedoch in den Grenzen des Absatzes 2 erhalten, wenn die Lizenzgebühren im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt werden. Es ist die Frage aufgeworfen worden, unter welchen Voraussetzungen Lizenzgebühren als im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt anzusehen sind.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende.

Mietvereinbarung

Der Ausdruck „Mietvereinbarung„ ist nicht mit „Lizenzvereinbarung oder -vertrag„ gleichzusetzen. Eine Mietvereinbarung bezieht sich üblicherweise auf einen Vertrag, nach dem eine Person das Recht hat, einen Vermögensgegenstand für eine bestimmte oder auf andere Weise befristete Zeit gegen Entgelt zu nutzen. Im Allgemeinen bezieht sich ein Mietvertrag nicht auf Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern. In der Regel werden Vergütungen aufgrund eines Mietvertrags für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen gezahlt. Werden Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Computer-Software, Patenten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt, werden diese Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt. Folglich dürfen diese Vergütungen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Konzessionsvereinbarung gezahlt werden, nicht in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen. Wenn sich jedoch eine Mietvereinbarung oder ein damit verbundener Vertrag betreffend die Benutzung oder das Recht auf Benutzung komplexer gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf die Nutzung oder das Recht auf Benutzung immaterieller Wirtschaftsgüter erstreckt, die für die Nutzung oder den Betrieb des gemieteten Vermögensgegenstandes von Bedeutung sind, dann werden Vergütungen oder Teile der Vergütungen für die immateriellen Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit einer Mietvereinbarung gezahlt. In diesem Fall dürfen die Vergütungen in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen.

Konzessionsvereinbarung

Eine „Konzession„ umfasst insbesondere das einem Konzessionsnehmer von einem Konzessionsgeber eingeräumte Recht zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, bei der der Konzessionsnehmer Waren oder Dienstleistungen verkauft, zum Verkauf anbietet oder vertreibt, die mit dem Warenzeichen, der Dienstleistungsmarke, dem Handelsnamen. Logo, Werbe- oder Handelssymbol des Konzessionsgebers eng verbunden sind, und der Konzessionsgeber einen erheblichen Einfluss auf die Art der Geschäftsausübung nimmt oder nehmen kann. Der Konzessionsnehmer kann das Recht zur Herstellung oder Bearbeitung der Waren haben, die er verkauft oder zum Verkauf oder Vertrieb anbietet Eine „Konzessionsvereinbarung„ ist ein Vertrag oder eine Vereinbarung, die sich auf die Konzession bezieht.„

Die Frage unter welchen Voraussetzungen Lizenzgebühren als im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung gezahlt anzusehen sind, ist auch mit der zuständigen kanadischen Behörde erörtert worden. Das vorstehend dargestellte Verständnis der Regelung entspricht dem Ergebnis dieser Erörterung.

BMF v. - IV B 4 -S 1301 Kan - 22/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1384
BAAAA-80688