Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit und nicht der Finanzgerichtsbarkeit für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO
bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
Leitsatz
1. Will der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer beim Finanzamt beantragten Auskunft über gespeicherte Daten, Löschung
von Daten sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und § 83 BDSG einklagen,
ist hierfür nicht der Finanzrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben (hier: Zuständigkeit eines Landgerichts).
§ 32i Abs. 2 AO beschränkt sich auf (öffentlich-rechtliche) Klagen betroffener Personen gegen Finanzbehörden hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Daten wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und erfasst nicht
etwa auch Schadensersatzansprüche. Eine abweichende Rechtswegzuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der DSGVO oder sonstigem
Unionsrecht.
2. Der Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Verstoß gegen die DSGVO auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ist, soweit er sich gegen staatliche Stellen richtet, entsprechend der
verfahrensrechtlichen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Amtspflichtverletzungen
geltend zu machen, in Deutschland mithin vor den ordentlichen Gerichten (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2
Nr. 2 GVG).
3. Art. 79 Abs. 2 DSGVO regelt nur die internationale Zuständigkeit, also die Gerichte welchen Staates für den Schadenersatzanspruch
zuständig sind, nicht aber die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedstaates, die sich nach jeweils nationalem
Recht richtet.
4. Soweit das Verhalten einer Finanzbehörde jedoch bereits Gegenstand einer materiell rechtskräftigen finanzgerichtlichen
Entscheidung war, ist das Zivilgericht im nachfolgenden Amtshaftungsprozess an die entscheidungstragenden finanzgerichtlichen
Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns qua materieller Rechtskraft der finanzgerichtlichen
Entscheidung gebunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 14 Nr. 51 EFG 2022 S. 123 Nr. 2 NAAAH-97450
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2021 - 16 K 16155/21
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