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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 16 K 16155/21 EFG 2022 S. 123 Nr. 2

Gesetze: EUV 2016/679 Art. 79 Abs. 2, EUV 2016/679 Art. 82 Abs. 1, AO § 32i Abs. 2, DSGVO Art. 79 Abs. 2, DSGVO Art. 82 Abs. 1, BDSG § 83, GG Art. 34 S. 1, GG Art. 34 S. 3, VwGO § 40 Abs. 2, BGB § 823, BGB § 929, BGB § 831, BGB § 839, GVG § 17a Abs. 1 S. 1, GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 33 Abs. 2, ZPO § 32

Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit und nicht der Finanzgerichtsbarkeit für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

Leitsatz

1. Will der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer beim Finanzamt beantragten Auskunft über gespeicherte Daten, Löschung von Daten sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und § 83 BDSG einklagen, ist hierfür nicht der Finanzrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben (hier: Zuständigkeit eines Landgerichts). § 32i Abs. 2 AO beschränkt sich auf (öffentlich-rechtliche) Klagen betroffener Personen gegen Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und erfasst nicht etwa auch Schadensersatzansprüche. Eine abweichende Rechtswegzuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der DSGVO oder sonstigem Unionsrecht.

2. Der Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Verstoß gegen die DSGVO auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ist, soweit er sich gegen staatliche Stellen richtet, entsprechend der verfahrensrechtlichen Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaats zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Amtspflichtverletzungen geltend zu machen, in Deutschland mithin vor den ordentlichen Gerichten (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

3. Art. 79 Abs. 2 DSGVO regelt nur die internationale Zuständigkeit, also die Gerichte welchen Staates für den Schadenersatzanspruch zuständig sind, nicht aber die sachliche und örtliche Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedstaates, die sich nach jeweils nationalem Recht richtet.

4. Soweit das Verhalten einer Finanzbehörde jedoch bereits Gegenstand einer materiell rechtskräftigen finanzgerichtlichen Entscheidung war, ist das Zivilgericht im nachfolgenden Amtshaftungsprozess an die entscheidungstragenden finanzgerichtlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns qua materieller Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung gebunden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 14 Nr. 51
EFG 2022 S. 123 Nr. 2
NAAAH-97450

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2021 - 16 K 16155/21

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