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Billigkeitserlass von Zinsen
, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
In Bauträgerfällen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum des Leistenden und des Leistungsempfängers über die Anwendung der Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers die aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt ().
Das FG Baden-Württemberg hat diese zu einem Bauträgerfall ergangenen Grundsätze auch auf einen Fall des § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG angewendet und das FA zum Erlass der Zinsen verpflichtet (). Das Gericht betont ausdrücklich, dass es keinen Bedarf dafür sehe, zwischen den verschiedenen Umsätzen des § 13b UStG zu differenzieren.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die aus der na...