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Buchung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit Restlaufzeitdifferenzierung
Für [i]Cremer, Darlehen, Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen, Kontierungslexikon NWB XAAAG-51432 Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a HGB für Zwecke des Rechnungswesens gleichgestellte Personengesellschaften besteht die Verpflichtung, im Jahresabschluss eine Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach deren Restlaufzeit vorzunehmen. Sofern dies auf Kontenebene erfolgt – was nicht zwingend erforderlich ist –, sieht der SKR 04 hierfür eine spezielle Buchungslogik mit Hauptkonten und eine spezielle Konten-Gegenkonten-Logik zur Restlaufzeitdifferenzierung vor. Diese Konten- und Buchungslogik wird in diesem Buchführungs-Seminar dargestellt.
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I. Restlaufzeitdifferenzierung bei Verbindlichkeiten
1. Restlaufzeitvermerke in der Handelsbilanz
Die [i]AnwenderkreisAnforderungen an Restlaufzeitvermerke für Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz sind systematisch im zweiten Abschnitt des dritten Buchs des HGB angesiedelt und damit nur von Kapitalgesellschaften und diesen für Zwecke des Rechnungswesens nach § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften verpflichtend zu beachten. Gleichwohl können diese Regeln auch von anderen bilanzierenden Unternehmen, z. B. Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die nicht von § 264a HGB erfasst sind, freiwillig angewendet werden.
Nach [i]Aufteilung der Restlaufzeiten§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB sind in der Bilanz Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr und
von mehr als einem Jahr
bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.S. 10
Diese Angabe wird von § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB ergänzt, wonach im Anhang zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten zudem der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren zu berichten ist. Eine vergleichbare Regelung enthält § 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB für den Konzernanhang.
Hinsichtlich der in der Bilanz anzugebenden Restlaufzeitvermerke ist nach den allgemeinen Grundsätzen auch eine Angabe der Vorjahreswerte erforderlich. Auch für den Anhang wird die Angabe von Vorjahreswerten empfohlen, ist dort aber nicht zwingend vorzunehmen.
Durch [i]Ausweis des kurzfristigen Liquiditätsbedarfsdie Restlaufzeitvermerke soll der zeitliche Anfall von Liquiditätsabflüssen, insbesondere der kurzfristige Liquiditätsbedarf des bilanzierenden Unternehmens, für den Abschlussadressaten ersichtlich werden. Es ist allgemein anerkannt, dass im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit der Restlaufzeitvermerke die Angabe für alle Restlaufzeiten auch einheitlich im Anhang vorgenommen werden kann.
Hinsichtlich [i]Jährliche Anpassung erforderlichdes Zeitpunkts der Fälligkeit der Verbindlichkeit ist auf die jeweils konkret zugrunde liegende Verpflichtung (Vertrag/Gesetz) und dabei im Sinne des Vorsichtsprinzips auf die frühestmögliche Fälligstellung durch den Gläubiger abzustellen. Bezugszeitpunkt zur Ermittlung der Restlaufzeiten stellt dabei stets der betreffende Abschlussstichtag dar. Es handelt sich um die jeweiligen Restlaufzeiten, so dass nicht die gesamte Laufzeit des Darlehens zugrunde zu legen ist. Die Restlaufzeitvermerke sind somit grundsätzlich jährlich anzupassen.
Eine mit Verbindlichkeiten vergleichbare Angabe ist auch für Forderungen mit Restlaufzeit über einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten erforderlich (§ 268 Abs. 4 HGB).
2. Restlaufzeitvermerke in der Steuerbilanz
Im [i]Maßgeblichkeit für die SteuerbilanzSteuerbilanzrecht sind Restlaufzeitvermerke nicht selbst normiert, da die Steuerbilanz primär eine Zahlungsbemessungsfunktion – und nicht eine Informationsfunktion im Sinne des Gläubigerschutzes – aufweist. Im Rahmen der Maßgeblichkeit (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) sind jedoch – sofern in der Handelsbilanz entsprechend ausgewiesen – die Restlaufzeitvermerke auch im Rahmen der Ausweismaßgeblichkeit zu übernehmen.
Die [i]Abzinsung der VerbindlichkeitLaufzeit einer Verbindlichkeit ist steuerrechtlich nur insoweit relevant, als eine Abzinsung zu erfolgen hat, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Monate beträgt und es sich nicht um eine verzinsliche oder nicht um eine auf Anzahlungen oder Vorauszahlungen beruhende Verbindlichkeit handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
3. Restlaufzeitvermerke in der E-Bilanz
In [i]Kirsch, E-Bilanz (EStG), infoCenter NWB YAAAE-44755 der E-Bilanz-Taxonomie sind Restlaufzeitvermerke für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowohl im Berichtsteil Bilanz als auch im Berichtsteil Anhang enthalten. In der Bilanz sind hierfür die Posten
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (bs.eqLiab.liab.bank.upTo1year) und
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (bs.eqLiab.liab.bank.above1year) vorgesehen.
Eine [i]Berichtsteil BilanzDifferenzierung bezüglich der Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe im Berichtsteil Bilanz nicht enthalten.S. 11
Im [i]Berichtsteil AnhangBerichtsteil Anhang ist, neben der gesetzlich vorgeschriebenen Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten über fünf Jahren (nt.bsInfo.totalAmountLiabOver5Years), zudem die Option zur Übermittlung eines Verbindlichkeitenspiegels enthalten (nt.bsInfo.analysisOfLiab; table.liab). Der Verbindlichkeitenspiegel enthält dabei eine tabellarische Darstellung der Verbindlichkeiten mit den entsprechenden Restlaufzeiten. Im Verbindlichkeitenspiegel sind auch die Angabe der Restlaufzeiten zwischen einem und fünf Jahren oder über fünf Jahren sowie die Angabe für gesicherte Verbindlichkeiten möglich.