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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 23 | Umsatzsteuer: EuGH erlaubt unterschiedliche Steuersätze von Freizeitparks und Jahrmärkten

Prinzipiell ist es zulässig, wenn ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern (z. B. auf Jahrmärkten) und der Regelsteuersatz auf die Leistungen von ortsgebundenen Schaustellern (z. B. in Freizeitparks) angewendet werden. Dabei muss jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt werden. Es muss sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um Leistungen handeln, die nicht gleichartig sind.

Vor einem Jahr – in unserer Dezember-Ausgabe 2020 – hatten wir Sie über ein Vorabentscheidungsersuchen zur Umsatzsteuer informiert. Das FG Köln wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen: Verstößt die Ungleichbehandlung von stationär und mobil betriebenen Schaustellerleistungen gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität? – Danach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden.

Der Hintergrund ist bekannt: Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht dem ermäßigten Steuers...

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