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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 21 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei noch offener Verwendungsabsicht

Ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist nicht möglich, wenn sich der Unternehmer noch nicht abschließend entschieden hat, ob er die vorsteuerbelastete Eingangsleistung für eine umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung verwenden will, sondern sich beide Arten von Ausgangsumsätzen offenhält. Es reicht laut FG Hannover nicht aus, wenn der Leistungsempfänger eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung für möglich hält.

Eine Entscheidung des Niedersächsischen FG zum Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer gibt uns die Gelegenheit, einen Grundsatz in Erinnerung zu rufen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Finanzrichter aus Hannover haben entschieden: Ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist nicht möglich, wenn sich der Unternehmer noch nicht abschließend entschieden hat, ob er die vorsteuerbelastete Eingangsleistung für eine umsatzsteuerfreie oder für eine umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung verwenden will. Es reiche nicht aus, wenn der Leistungsempfänger eine den Vorsteuerabzug ermö...

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