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Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2021/2022
Übersicht über die neue Gesetzgebung
Durch folgende Gesetze ergeben sich im Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2021/2022 an zahlreichen Stellen Änderungen.
Bürokratieentlastungsgesetz III v. (BGBl 2019 I S. 1746);
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451);
Jahressteuergesetz 2020 v. (BGBl 2020 I S. 3096);
Corona-Steuerhilfegesetz III v. (BGBl 2021 I S. 330);
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (v. Bundestag am beschlossen, vgl. BR-Drucks. 810/21).
I. USt-Voranmeldungen bei neu gegründeten Unternehmen
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (Bürokratieentlastungsgesetz III v. , BGBl 2019 I S. 1746) war in § 18 Abs. 2 UStG folgender Satz angefügt worden: „Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.“
Mit der (ab 2021 lauf...