Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) [1]
Bezug: BStBl 2020 I S. 281
Bezug: BStBl 2021 I S. 151
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G
1460
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
-
FM3-G1460.1/4
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
und für Heimat - 33/37/- G
1460-2/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
- III A - G
1500-1/2020
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 - G
1460/20#01#001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - 900- G
1460-1/2020-1/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1460 - 2020/001 -
53
Hessisches Ministerium der Finanzen
- G1498
A-003-II41
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
- G 1460 - 00000 - 2020/001 -
012
Niedersächsisches Finanzministerium
- 31- G
1460/001-0002
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1460 -
7 - V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
- G 1465#2020/0001-0401
444
Ministerium für Finanzen und Europa des
Saarlandes - G
1460-1#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
- 33 - G 1460
/1/10-2021/81587
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - G 1460 -
6
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 – S
2706 B - 045
Thüringer Finanzministerium
- 1040-24- G 1498/6
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2478
TAAAH-96946
1Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I 2020 S. 281) und vom (BStBl I 2021 S. 151).