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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 135/20 AO EFG 2022 S. 13 Nr. 1

Gesetze: AO a.F. § 152 Abs. 1; EGAO Art. 97 § 8 Abs. 4; AO § 88; AO § 89 Abs. 1 Satz 1; AO § 149 Abs. 2; BGB § 254; FGO § 102 Satz 1; UStG § 18 Abs. 3

Festsetzung von Verspätungszuschlägen – Entschuldbarkeit der Versäumnis – Verletzung der Hinweis- und Fürsorgepflicht trotz vollständiger Deklaration des Sachverhalts

Leitsatz

  1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist rechtswidrig, wenn die nicht fristgemäße Abgabe der Steuererklärung wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Finanzamtes (FA) als entschuldbar anzusehen ist.

  2. Ein derartiges Mitverschulden liegt vor, wenn sich dem FA aufgrund der vollständigen und zeitgerechten Deklaration des relevanten Sachverhalts in den ertragsteuerlichen Feststellungserklärungen geradezu aufdrängen musste, dass die unterbliebene Abgabe paralleler Umsatzsteuererklärungen auf einem Irrtum des Steuerpflichtigen über die materielle Rechtslage beruht, ein entsprechender Hinweis des FA unter Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht aber gleichwohl nicht erteilt wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1393 Nr. 22
EFG 2022 S. 13 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2022 S. 12
OAAAH-96939

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 03.11.2021 - 4 K 135/20 AO

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