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Online-Beitrag vom

Track 04 | Haushaltsnahe Leistungen: Neue Vorgaben des BMF bei Maßnahmen der öffentlichen Hand

Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist nach Auffassung des BMF eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Die Verwaltung akzeptiert zudem eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand Kosten erhebt.

Mit reichlich Verzögerung hat das Bundesfinanzministerium auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 reagiert – zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand. Und zwar dann, wenn diese nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Im Streitfall war eine öffentliche Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes neu verlegt worden. Den Baukostenzuschuss erkannte der Bundesfinanzhof nicht steuermindernd an.

Was Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand angeht, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen beteiligten Haushalten zugutekommen, folgt die Verwaltung nunmehr der Sichtweise des höchsten deutschen Steuergerichts: Eine Begünstigung nach § 35a EStG ...

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