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NWB AKTUELLES 26/99
Vermeidung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG durch Freistellungsbescheinigung - Zuständigkeit der Finanzämter -
Nach § 50a Abs. 7 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers einen Steuerabzug vorzunehmen, soweit die Vergütung nicht bereits dem Steuerabzug nach den Abs. 1 bis 6 des § 50a EStG unterliegt (s. ). Der Steuerabzug darf nach § 50a Abs. 7 Satz 2 EStG nur unterbleiben, wenn der im Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner eine Freistellungsbescheinigung des für ihn in Deutschland zuständigen Finanzamts oder in den Fällen des § 50d EStG des Bundesamts für Finanzen vorlegt. Dazu gilt folgendes (s. ): Wird der Vergütungsgläubiger bei einem Finanzamt in Deutschland ertragsteuerlich geführt und ist eine Sicherung des Steueranspruchs nicht geboten, weil er nicht gefährdet ist, ist für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung das Finanzamt örtlich zuständig, bei dem der Vergütungsgläubiger in der Bundesrepublik Deutschland ertragsteuerlich geführt wird. Ansonsten ergibt sich das für die Erteilung einer Freistellungsbeschei...