Beamtenrecht | Dienstwohnungsvorschriften (BMF)
Das BMF hat für den Abrechnungszeitraum bis die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV festgesetzt (BMF, Rundschreiben/Erlass v. - Z B 1 - P 1532/15/10003:007).
Danach wurden für den Abrechnungszeitraum vom bis die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt festgesetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Energieträger | Entgelt
(in Euro) pro Quadratmeter/Jahr |
fossile Brennstoffe | 9,32 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 12,25 |
Die o.g. Entgelte sollen aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend angewendet werden.
Das Rundschreiben/der Erlass ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
YAAAH-96658