RL 2011/16/EU Anhang V: Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Meldepflichten und sonstigen Vorschriften für PLATTFORMBETREIBER
Anhang V: Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Meldepflichten und sonstigen Vorschriften für PLATTFORMBETREIBER [1]

In diesem Anhang werden die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die Meldepflichten und sonstigen Vorschriften festgelegt, die von den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8ac dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können.

Ferner werden in diesem Anhang die Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt, über die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um die hierin beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.

Abschnitt I: Begriffsbestimmungen

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:

  1. MELDENDE PLATTFORMBETREIBER

    1. „PLATTFORM“‘ bedeutet jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es VERKÄUFERN ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine RELEVANTE TÄTIGKEIT für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT zusammenhängenden VERGÜTUNG.

      Der Ausdruck „PLATTFORM“ schließt keine Software ein, die – ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT – ausschließlich Folgendes erlaubt:

      1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT;

      2. das Anbieten einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT oder Werbung für eine RELEVANTE TÄTIGKEIT durch Nutzer;

      3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine PLATTFORM.

    2. „PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der mit VERKÄUFERN vereinbart, diesen VERKÄUFERN eine PLATTFORM ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

    3. „FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet einen PLATTFORMBETREIBER, der vorab und jährlich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der gegenüber er gemäß den in Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1 bis 3 festgelegten Vorschriften normalerweise meldepflichtig wäre, hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der PLATTFORM so konzipiert ist, dass sie nicht über MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER verfügt.

    4. „MELDENDER PLATTFORMBETREIBER“ bedeutet einen PLATTFORMBETREIBER, der kein FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER ist und sich in einer der folgenden Situationen befindet:

      1. Er ist steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig oder – wenn der PLATTFORMBETREIBER in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist – er erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

        1. er ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen;

        2. er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem Mitgliedstaat;

        3. er hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und ist kein QUALIFIZIERTER PLATTFORMBETREIBER EINES DRITTLANDS;

      2. er ist weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig noch in einem Mitgliedstaat eingetragen oder wird in einem Mitgliedstaat verwaltet, noch hat er eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, sondern er ermöglicht die Ausübung einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT durch einen MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER oder einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT im Zusammenhang mit der Vermietung von in einem Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen und ist kein QUALIFIZIERTER PLATTFORMBETREIBER EINES DRITTLANDS.

    5. „QUALIFIZIERTER PLATTFORMBETREIBER EINES DRITTLANDS“ bedeutet einen PLATTFORMBETREIBER, bei dem alle RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die er ermöglicht, auch QUALIFIZIERTE RELEVANTE TÄTIGKEITEN sind, und der steuerlich in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND ansässig ist, oder, wenn ein PLATTFORMBETREIBER nicht in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

      1. er ist nach dem Recht eines QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS eingetragen oder

      2. er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND.

    6. „QUALIFIZIERTES DRITTLAND“ bedeutet ein Drittland, das über eine geltende WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in einer von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind.

    7. „WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN“ bedeutet eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Abschnitt III Unterabschnitt B dieses Anhangs angegebenen Informationen gleichwertig sind, wie dies in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8ac Absatz 7 bestätigt wird.

    8. „RELEVANTE TÄTIGKEIT“ bedeutet eine gegen VERGÜTUNG ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:

      1. die Vermietung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von jeglichem sonstigen unbeweglichen Vermögen und Parkplätzen;

      2. eine PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG;

      3. den Verkauf von WAREN;

      4. die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

      Der Ausdruck „RELEVANTE TÄTIGKEIT“ umfasst nicht die Tätigkeit eines VERKÄUFERS, der als Angestellter des PLATTFORMBETREIBERS oder eines verbundenen RECHTSTRÄGERS des PLATTFORMBETREIBERS handelt.

    9. „QUALIFIZIERTE RELEVANTE TÄTIGKEITEN“ bedeutet alle RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die gemäß einer WIRKSAMEN QUALIFIZIERENDEN VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unter den automatischen Austausch fallen.

    10. „VERGÜTUNG“ bedeutet jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem VERKÄUFER im Zusammenhang mit der RELEVANTEN TÄTIGKEIT gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem PLATTFORMBETREIBER bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

    11. „PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG“ bedeutet eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines RECHTSTRÄGERS handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder – nach Ermöglichung über eine PLATTFORM – physisch und offline durchgeführt.

  2. MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER

    1. „VERKÄUFER“ bedeutet einen Nutzer einer PLATTFORM, entweder eine natürliche Person oder ein RECHTSTRÄGER, die/der jederzeit während des MELDEZEITRAUMS auf der PLATTFORM registriert ist und die RELEVANTE TÄTIGKEIT ausübt.

    2. „AKTIVER VERKÄUFER“ bedeutet jeden VERKÄUFER, der entweder während des MELDEZEITRAUMS eine RELEVANTE TÄTIGKEIT leistet, oder dem im Zusammenhang mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT während des MELDEZEITRAUMS eine VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wird.

    3. „MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER“ bedeutet jeden AKTIVEN VERKÄUFER, bei dem es sich nicht um einen FREIGESTELLTEN VERKÄUFER handelt, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder der ein in einem Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen vermietet hat.

    4. „FREIGESTELLTER VERKÄUFER“ bedeutet jeden VERKÄUFER,

      1. bei dem es sich um einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER handelt;

      2. bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder bei dem es sich um einen verbundenen RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;

      3. bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, für den der PLATTFORMBETREIBER mehr als 2 000 RELEVANTE TÄTIGKEITEN durch Vermietung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit einer INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS ermöglicht hat, oder

      4. für den der PLATTFORMBETREIBER weniger als 30 RELEVANTE TÄTIGKEITEN durch den Verkauf von WAREN ermöglicht hat und für den der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen VERGÜTUNG während des MELDEZEITRAUMS 2 000 EUR nicht überstieg.

  3. Sonstige Begriffsbestimmungen

    1. „RECHTSTRÄGER“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung. Ein RECHTSTRÄGER ist ein verbundener RECHTSTRÄGER eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen RECHTSTRÄGERS gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

    2. „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“).

    3. „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist).

    4. „MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist.

    5. „HAUPTANSCHRIFT“ bedeutet die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist.

    6. „MELDEZEITRAUM“ bedeutet das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt III abgeschlossen wird.

    7. „INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT“ bedeutet alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Postanschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben VERKÄUFER auf einer PLATTFORM zur Miete angeboten werden.

    8. „KENNUNG DES FINANZKONTOS“ bedeutet die eindeutige, dem PLATTFORMBETREIBER zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wird.

    9. „WAREN“ bedeutet jeglichen körperlichen Gegenstand.

    10. „IDENTIFIZIERUNGSDIENST“ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines VERKÄUFERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Abschnitt II: Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER gelten die folgenden Verfahren:

  1. Nicht überprüfungspflichtige VERKÄUFER

    Um festzustellen, ob ein VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER ist, im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstaben a und b als FREIGESTELLTER VERKÄUFER einzustufen ist, kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine Bestätigung des VERKÄUFERS, der ein RECHTSTRÄGER ist, stützen.

    Um festzustellen, ob ein VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstaben c und d als FREIGESTELLTER VERKÄUFER einzustufen ist, kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen.

  2. Erhebung von Informationen über den VERKÄUFER

    1. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erhebt für jeden VERKÄUFER, der eine natürliche Person, aber kein FREIGESTELLTER VERKÄUFER ist, alle folgenden Informationen:

      1. Vor- und Nachname;

      2. die HAUPTANSCHRIFT;

      3. jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die diesem VERKÄUFER ausgestellt wurde, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist, den Geburtsort dieses VERKÄUFERS;

      4. die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER dieses VERKÄUFERS, falls vorhanden;

      5. das Geburtsdatum.

    2. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erhebt für jeden VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER, aber kein FREIGESTELLTER VERKÄUFER ist, alle folgenden Informationen:

      1. den eingetragenen Namen;

      2. die HAUPTANSCHRIFT;

      3. jede diesem VERKÄUFER erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat;

      4. die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER dieses VERKÄUFERS, falls vorhanden;

      5. die Handelsregisternummer;

      6. das Bestehen einer Betriebsstätte in der Union, über die RELEVANTE TÄTIGKEITEN ausgeübt werden, falls vorhanden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem sich diese Betriebsstätte befindet.

    3. (weggefallen)

    4. Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe c und des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstaben c und e ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in folgenden Fällen nicht verpflichtet, die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER bzw. die Handelsregisternummer zu erheben:

      1. der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS stellt dem VERKÄUFER keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER oder Handelsregisternummer aus;

      2. der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS verlangt keine Erhebung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem VERKÄUFER ausgestellt wurde.

  3. Überprüfung von Informationen über den VERKÄUFER

    1. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Überprüfung der Gültigkeit der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und/oder der MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 1, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen verlässlich sind.

    2. Ungeachtet des Unterabschnitts C Nummer 1 kann der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Unterabschnitt F Nummer 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in seinen elektronisch durchsuchbaren Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 1, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen verlässlich sind.

    3. In Anwendung von Unterabschnitt F Nummer 3 Buchstabe b und ungeachtet von Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 fordert der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Fällen, in denen er Grund zu der Annahme hat, dass in den Unterabschnitten B oder E genannte Informationselemente aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in einem Ersuchen über einen bestimmten VERKÄUFER übermittelt hat‚ möglicherweise fehlerhaft sind, den VERKÄUFER auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammende Belege, Daten oder Informationen vorzulegen, wie etwa:

      1. ein gültiges, von der Regierung ausgestelltes Identifikationsdokument;

      2. eine Bescheinigung neueren Datums der steuerlichen Ansässigkeit.

  4. Bestimmung des Ansässigkeitsmitgliedstaats/der Ansässigkeitsmitgliedstaaten des VERKÄUFERS für die Zwecke dieser Richtlinie

    1. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER betrachtet einen VERKÄUFER als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dieser seine HAUPTANSCHRIFT hat. Ist der Mitgliedstaat der HAUPTANSCHRIFT des VERKÄUFERS nicht der Mitgliedstaat, der die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgestellt hat, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER den VERKÄUFER als auch in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dessen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgestellt wurde. Hat der VERKÄUFER Informationen über eine bestehende Betriebsstätte gemäß Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe f übermittelt, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER diesen VERKÄUFER auch als in dem entsprechenden vom VERKÄUFER genannten Mitgliedstaat als ansässig.

    2. Ungeachtet des Unterabschnitts D Nummer 1 betrachtet ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER einen VERKÄUFER als in jedem Mitgliedstaat ansässig, der durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst gemäß Unterabschnitt B Nummer 3 bestätigt wurde.

  5. Erhebung von Informationen über gemietetes unbewegliches Vermögen

    Übt ein VERKÄUFER eine RELEVANTE TÄTIGKEIT im Zusammenhang mit der Vermietung von unbeweglichem Vermögen aus, so erhebt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER die Anschrift jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist. Hat ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER mehr als 2 000 RELEVANTE TÄTIGKEITEN durch eine INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT für denselben VERKÄUFER, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ermöglicht, so erhebt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Belege, Daten oder Informationen darüber, dass die INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT im Eigentum desselben Eigentümers stehen.

  6. Zeitplan und Gültigkeit der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

    1. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER hat die in den Unterabschnitten A bis E festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des MELDEZEITRAUMS abzuschließen.

    2. Ungeachtet des Unterabschnitts F Nummer 1 müssen für VERKÄUFER, die am 1. Januar 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein RECHTSTRÄGER zum MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER wird, bereits auf der PLATTFORM registriert waren, die in den Abschnitten A bis E festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten MELDEZEITRAUMS für den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER abgeschlossen sein.

    3. Ungeachtet des Unterabschnitts F Nummer 1 kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf die im Zusammenhang mit früheren MELDEZEITRÄUMEN durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern

      1. die nach dem Unterabschnitt B Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen über den VERKÄUFER in den letzten 36 Monaten entweder erhoben und überprüft oder bestätigt wurden und

      2. der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER keinen Grund zu der Annahme hat, dass die gemäß den Unterabschnitten A, B und E erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind bzw. geworden sind.

  7. Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nur auf AKTIVE VERKÄUFER

    Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich dafür entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend den Unterabschnitten A bis F nur in Bezug auf AKTIVE VERKÄUFER abzuschließen.

  8. Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

    1. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Pflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

    2. Erfüllt ein PLATTFORMBETREIBER die Sorgfaltspflichten für einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf dieselbe PLATTFORM gemäß Unterabschnitt H Nummer 1, so führt dieser PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Sorgfaltspflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

Abschnitt III: Meldepflichten

  1. Zeitpunkt und Art der Meldung

    1. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a meldet der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a bestimmten Mitgliedstaats die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird. Existiert mehr als ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, so ist jeder dieser MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von einem anderen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER gemeldet wurden.

    2. Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er einen dieser Mitgliedstaaten, in dem er die in diesem Abschnitt festgelegten Meldepflichten erfüllen wird. Ein solcher MELDENDER PLATTFORMBETREIBER meldet der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E festgelegten Mitgliedstaats seiner Wahl die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts aufgeführten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird. Existiert mehr als ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, so ist jeder dieser MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von einem anderen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in einem anderen Mitgliedstaat gemeldet wurden.

    3. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b meldet der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 festgelegten Mitgliedstaats, in dem die Registrierung erfolgt ist, die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts aufgeführten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird.

    4. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 3 des vorliegenden Abschnitts ist ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf QUALIFIZIERTE RELEVANTE TÄTIGKEITEN zu übermitteln, die unter eine WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN fallen, die bereits den automatischen Austausch gleichwertiger Informationen mit einem Mitgliedstaat über in jenem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER vorsieht.

    5. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER übermittelt auch dem betreffenden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER die in Unterabschnitt B Nummern 2 und 3 genannten Informationen spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird.

    6. Die Informationen über die in einer Fiat-Währung gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die VERGÜTUNG in einer anderen Form als der Fiat-Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einheitlich festgelegt wird.

    7. Die Informationen über die VERGÜTUNG und andere Beträge sind für das Quartal des MELDEZEITRAUMS zu melden, in dem die VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

  2. Meldepflichtige Informationen

    Jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER hat folgende Informationen zu melden:

    1. Name, Anschrift des Sitzes, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 4 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet.

    2. Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, ausgenommen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen:

      1. die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind;

      2. die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

      3. falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend – zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

      4. jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie ansässig ist, wobei die Ansässigkeit gemäß Abschnitt II Unterabschnitt D bestimmt wird;

      5. die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

      6. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

    3. Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, welche die Vermietung von unbeweglichem Vermögen beinhaltet:

      1. die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind;

      2. die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

      3. falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend – zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf den Kontoinhaber verfügt;

      4. jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie ansässig ist, wobei die Ansässigkeit gemäß Abschnitt II Unterabschnitt D bestimmt wird;

      5. Anschrift für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;

      6. die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;

      7. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden;

      8. falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.

    4. Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstabe a und Unterabschnitt B Nummer 3 Buchstabe a ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt. Hat sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST gestützt, um die Identität und jegliche steuerliche Ansässigkeit eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS zu ermitteln, so sind der Name, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und der/die Mitgliedstaat(en) der Ausstellung zu melden.

Abschnitt IV: Wirksame Umsetzung

Gemäß Artikel 8ac müssen die Mitgliedstaaten über Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die in den Abschnitten II und III dieses Anhangs beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.

  1. Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt II festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen

    1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu zu verpflichten, die Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen nach Abschnitt II in Bezug auf ihre VERKÄUFER durchzusetzen.

    2. Legt ein VERKÄUFER nach zwei auf das ursprüngliche Ersuchen des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS folgenden Mahnungen die nach Abschnitt II erforderlichen Informationen nicht vor, schließt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER – jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen – das Konto des VERKÄUFERS und hindert den VERKÄUFER daran, sich erneut bei der PLATTFORM zu registrieren, oder er behält die Zahlung der VERGÜTUNG an den VERKÄUFER ein, solange der VERKÄUFER die verlangten Informationen nicht vorlegt.

  2. Vorschriften, die MELDENDE PLATTFORMBETREIBER dazu verpflichten, die zur Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente

    1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu zu verpflichten, die zur Durchführung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen für einen ausreichend langen Zeitraum und in jedem Fall während mindestens 5, jedoch höchstens 10 Jahren nach Ablauf des MELDEZEITRAUMS, auf den sie sich beziehen, verfügbar bleiben.

    2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Berichtsaufforderung an MELDENDE PLATTFORMBETREIBER zu richten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde gemeldet werden, damit diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8ac Absatz 2 nachkommen kann.

  3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten einhalten

    Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die in den Abschnitten II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Meldepflichten einhalten.

  4. Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen

    Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.

  5. Verwaltungsverfahren für die Wahl eines einzigen Mitgliedstaats, in dem die Meldung erfolgt

    Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Voraussetzungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er zwecks Erfüllung seiner Meldepflichten gemäß Abschnitt III einen dieser Mitgliedstaaten aus. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER unterrichtet alle zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über seine Wahl.

  6. Verwaltungsverfahren für eine einmalige Registrierung eines MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS

    1. Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b dieses Anhangs hat sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8ac Absatz 4 zu registrieren.

    2. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, folgende Informationen mit:

      1. Name;

      2. Postanschrift;

      3. elektronische Adressen einschließlich Websites,

      4. jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER ausgestellt wurde;

      5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung dieses MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS für Mehrwertsteuerzwecke in der Union gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG [2] der Union;

      6. die Mitgliedstaaten, in denen MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt D ansässig sind.

    3. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, jegliche Änderung der nach Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelten Informationen mit.

    4. Der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, weist dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch mit.

    5. In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register:

      1. Der PLATTFORMBETREIBER teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass er seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER nicht länger ausübt;

      2. es liegt keine Mitteilung gemäß Buchstabe a vor, aber es besteht Grund zu der Annahme, dass die Tätigkeit eines PLATTFORMBETREIBERS eingestellt wurde;

      3. der PLATTFORMBETREIBER erfüllt nicht länger die in Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

      4. die Mitgliedstaaten haben die Registrierung bei ihrer zuständigen Behörde gemäß Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen.

    6. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b, der seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER aufnimmt, ohne sich gemäß dieser Nummer registrieren zu lassen.

      Kommt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER seiner Registrierungspflicht nicht nach oder wurde seine Registrierung gemäß Unterabschnitt F Nummer 7 dieses Abschnitts widerrufen, so ergreifen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 25a wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Die Wahl dieser Maßnahmen bleibt ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner um eine Koordinierung ihrer Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER daran gehindert wird, in der Union tätig werden zu können.

    7. Kommt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER nach zwei Mahnungen durch den Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, der Meldepflicht gemäß Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 3 dieses Anhangs nicht nach, so ergreift der Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 25a die erforderlichen Maßnahmen, um die Registrierung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS gemäß Artikel 8ac Absatz 4 zu widerrufen. Die Registrierung wird spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten Mahnung widerrufen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Anhang V i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl L 347 vom , S. 1).