RL 2011/16/EU Artikel 27b

Kapitel VII: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 27b Weitere Verlängerung der Fristen [1]

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Durchführungsbeschluss erlassen, um die in Artikel 27a festgelegte Fristverlängerung um drei Monate zu verlängern, sofern weiterhin schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit, Hemmnisse und wirtschaftliche Störungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschränkungen anwenden.

(2) Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird dem Rat mindestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist übermittelt.

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NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Art. 27b eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 204 S. 46) mit Wirkung v. .