RL 2011/16/EU Artikel 25a

Kapitel VII: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 25a Sanktionen [1]

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ad erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Art. 25a i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. .