Kapitel IV: Bedingungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Artikel 21 Praktische Regelungen [1]
(1) Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.
Nötigenfalls wird die Kommission die für die Umsetzung von Unterabsatz 1 erforderlichen praktischen Regelungen im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 treffen.
(2) Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, und die Sicherheit des CCN-Netzes zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist, und die Sicherheit ihrer Systeme zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.
(3) Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des in Absatz 5 genannten Verzeichnisses und des CCN-Netzes erforderlich ist.
(4) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.
Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.
(5) Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.
Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2019 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.
Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2026 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ad Absätze 2 und 3 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. In Bezug auf die im Rahmen von Artikel 8ad Absätze 2 und 3 zu übermittelnden Informationen hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jedoch nur Zugang zu Informationen über in jenem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE NUTZER und MELDEPFLICHTIGE PERSONEN. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8, Artikel 8ab Absatz 17 und Artikel 8ad Absatz 5 festgelegten Grenzen und nur für die Zwecke der Erhebung von Statistiken gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen praktischen Regelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in Artikel 8a Absätze 1 und 2, Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 sowie Artikel 8ad Absätze 2 und 3 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen.
(6) Die Übermittlung der nach Artikel 8aa Absatz 2 vorgelegten Informationen erfolgt auf elektronischem Wege mithilfe des CCN-Netzes. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen für die Modernisierung des CCN-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(7) Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung dafür bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Die Kommission hat nur Zugang zu anonymen und aggregierten Daten. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.
Die Kommission legt die nötigen praktischen Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(8) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Verfügung, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der von einem meldenden Rechtsträger oder einem Steuerpflichtigen für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs bereitgestellten STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ermöglicht.
Die Kommission entwickelt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Parameter des in Unterabsatz 1 genannten Instruments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-96585
1Anm. d. Red.: Art. 21 Abs. 2 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 359 S. 1) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 139 S. 1) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F., Abs. 8 angefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. ; Abs. 6 angefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 146 S. 8) mit Wirkung v. ; Abs. 7 angefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 104 S. 1) mit Wirkung v. .