RL 2011/16/EU Artikel 19
Kapitel IV: Bedingungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Artikel 19 Ausdehnung einer umfassenderen Zusammenarbeit, die mit einem Drittland eingegangen wird
Geht ein Mitgliedstaat mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in dieser Richtlinie vorgesehen ein, so kann dieser Mitgliedstaat es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen.
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NAAAH-96585