RL 2011/16/EU Artikel 16

Kapitel IV: Bedingungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 16 Weitergabe von Informationen und Schriftstücken [1]

(1) Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Diese Informationen können auch zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen [2] oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zustimmung verwenden.

Die zuständige Behörde, die Informationen und Unterlagen erhält, darf die erhaltenen Informationen und Unterlagen auch ohne die in Unterabsatz 1 genannte Erlaubnis für alle Zwecke verwenden, die unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fallen, und sie kann sie zu diesem Zweck an die für restriktive Maßnahmen zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weitergeben.

(3) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass die Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.

(4) Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Absatz 2, deren Weitergabe gemäß Absatz 3 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(5) Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer Behörde dieses Mitgliedstaats.

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 werden Informationen, die gemäß Artikel 8aa zwischen den Mitgliedstaaten übermittelt werden, für die Zwecke der allgemeinen Beurteilung der Risiken der Verrechnungspreisgestaltung und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, einschließlich der Beurteilung des Risikos der Nichteinhaltung geltender Verrechnungspreisregelungen durch Mitglieder der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet. Verrechnungspreisanpassungen durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, dürfen nicht auf die gemäß Artikel 8aa ausgetauschten Informationen gestützt sein. Ungeachtet dessen ist es nicht untersagt, die gemäß Artikel 8aa zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Grundlage für weitere Untersuchungen bezüglich der Verrechnungspreisvereinbarungen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder bezüglich anderer Steuersachen im Zuge einer Steuerprüfung zu nutzen, und entsprechende Anpassungen des steuerpflichtigen Einkommens einer GESCHÄFTSEINHEIT können auf dieser Grundlage vorgenommen werden.

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NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Art. 16 Abs. 1 bis 3 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, ) mit Wirkung v. ; Abs. 6 angefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 146 S. 8) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.: ABl L 84 vom , S. 1.