Kapitel III: Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt I: Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Artikel 11 Umfang und Bedingungen [1]
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Verfahrensregelungen
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden;
sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.
Die ersuchte Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.
Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
(2) Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.
Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt.
(3) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Fundstelle(n):
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NAAAH-96585
1Anm. d. Red.: Art. 11 Abs. 1 und 2 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 104 S. 1) mit Wirkung v. .