Online-Nachricht - Donnerstag, 09.12.2021

Mietrecht | Absage einer geplanten Hochzeitsfeier wegen Corona (OLG)

Der Mietvertag für angemietete Räumlichkeiten kann gekündigt werden, wenn die dort geplante Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie abgesagt wird. Allerdings muss der Mieter dem Vermieter einen angemessenen Ausgleich zahlen (OLG Celle, Urteil v. - 2 U 64/21; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Das OLG Celle gab der Klage in zweiter Instanz zum Teil statt:

  • Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens hat zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden.

  • Es ist es dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist.

  • Deshalb ist die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar hat wirksam kündigen können.

  • Der Vermieter geht allerdings – anders als noch in erster Instanz entschieden – nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat das OLG die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zugesprochen.

  • Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" mit 850 € beziffert war.

Hinweis:

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. Die vollständige Entscheidung ist in anonymisierter Form in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank abrufbar.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-96521