Online-Nachricht - Dienstag, 07.12.2021

Grundsteuer | Kein Steuererlass bei baurechtswidriger Nutzung (VG)

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer, wenn er durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für eine Ertragsminderung der Gewerbeimmobilie selbst herbeigeführt hat (.KO; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer in einem Gewerbegebiet der beklagten Stadt liegenden Immobilie, die baurechtlich bis auf die Hausmeisterwohnung nur gewerblich als Bürogebäude genutzt werden darf. Sie bat um Grundsteuererlass, da von acht Einheiten des Gebäudes nur eine vermietet worden sei und die Kaltmiete 600 € betrage. Die Beklagte lehnte den begehrten Grundsteuererlass ab und führte aus, die Klägerin habe sich nicht nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Grundsteuer kann nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Minderung der erzielbaren Mieteinnahmen um mindestens 50 % teilweise erlassen werden. Ein Erlass kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer die Minderung der Mieteinnahmen nicht zu vertreten hat.

  • Dies ist hier nicht der Fall: Der Klägerin ist bei Erwerb des Gebäudes, das bereits seit 20 Jahren im Eigentum ihrer Familie gestanden hat, bekannt gewesen, dass eine Vermietung mit Blick auf die baurechtlichen Vorschriften nur zu Gewerbezwecken in Betracht kommt.

  • Das Objekt weist jedoch eine deutliche Prägung als reines Wohnhaus auf, was einer Vermietung der Einheiten zu Gewerbezwecken (Büronutzung) entgegensteht. Die Klägerin hat keine baulichen Maßnahmen ergriffen, um die Einheiten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen.

  • Hat sie es somit unterlassen, das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der sich zur Vermietung für die erlaubte Nutzung der Räumlichkeiten eignet, hat sie die Ursache für den Leerstand des Gebäudes selbst zu verantworten.

Hinweis:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-96307