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Berücksichtigung von Drittleistungen bei Fortbestehensprognosen
BGH lässt unverbindliche Finanzierungsbeiträge in engen Grenzen zu
Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognosen nach § 19 InsO fallen vielfach nur dann positiv aus, wenn Sanierungs- oder Finanzierungsbeiträge Dritter eingeplant werden. Unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, war jedoch bislang umstritten. Mit der Entscheidung vom - II ZR 84/20 hat nun erstmals der BGH dazu Stellung genommen und in engen Grenzen bereits unverbindliche Drittbeiträge für berücksichtigungsfähig erklärt. Damit besteht für Geschäftsleiter und Berater zum ersten Mal Rechtsklarheit.
Mit der Berücksichtigungsfähigkeit aller überwiegend wahrscheinlichen Drittbeiträge nimmt der BGH auf den ersten Blick eine sehr liberale Position ein. Tatsächlich allerdings setzt er jedenfalls bei Gesellschafterleistungen so enge Grenzen, dass kaum mehr Raum für die Einplanung unverbindlicher Beiträge bleibt.
Geschäftsleitern ist deshalb dringend zu empfehlen, jedenfalls bei Gesellschafter – und möglichst auch bei sonstigen Drittleistungen – nur rechtsverbindliche Beiträge einzuplanen.
Kann eine Rechtsverbindlichkeit nicht erlangt werden, ist jedenfalls penibel zu dokumentieren, warum trotz fehlender Bindungsbereitschaft mit einer überw...