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Weiterverwendung vollständig abgeschriebener technischer Anlagen
Ausweis der Stilllegung ohne Abgang im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Bei produzierenden Unternehmen kommt es immer wieder vor, dass eine Anlage oder Maschine nicht mehr im Herstellungsprozess genutzt wird oder genutzt werden kann. Die Gründe hierfür können vielfältiger Natur sein. Eine solche Anlage oder Maschine kann entweder verkauft oder verschrottet werden. Beides führt letztlich dazu, dass der Vermögensgegenstand nicht mehr im Unternehmen vorhanden und damit auch bilanziell nicht mehr zu erfassen ist. Alternativ kann eine solche Anlage oder Maschine im Unternehmen verbleiben, um als „Ersatzteillager“ für Anlagen oder Maschinen des gleichen Typs zu dienen. Für diese alternative Verwendung einer stillgelegten, aber noch im Betrieb vorhandenen Maschine stellt sich die Frage, wie diese bilanziell zu behandeln ist – auch unter der Prämisse, dass sie bereits vollständig abgeschrieben ist.
I. Kategorisierung von Ersatzteilen
Es kann sinnvoll sein, stillgelegte, aber im Unternehmen verbliebene Anlagen oder Maschinen (Stilllegung ohne Abgang) als „Ersatzteillager“ für Maschinen des gleichen Typs zu nutzen. Wird der Vermögensgegenstand stillgelegt, wird er zwar nicht mehr dauerhaft genutzt; da aber ein künftig...