OFD Hannover - S 2290- 100 - StO 213 S 2290- 219 - StH 211

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002

Der entschieden:

”Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 39b Abs. 3 Satz 9, § 34 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 47 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402 - EStG n. F. -) mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit (Entlassungs-)Entschädigungen, die nach Beschlussfassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl 1997 I S. 2590) und vor Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/2002 an den Bundesrat () vereinbart und nach dem ausgezahlt wurden, mit einer höheren Einkommensteuer belegt werden als nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der Entschädigung geltenden Einkommensteuerrecht; bejahendenfalls, ob dies auch gilt, soweit nach diesen Vorschriften Entschädigungen erfasst werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 bereits dem Steuerpflichtigen zugeflossen waren.”

Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/03 anhängig.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor.

OFD Hannover v. - S 2290- 100 - StO 213 S 2290- 219 - StH 211

Fundstelle(n):
NAAAA-80564