Zeitnahe Unterrichtung über Gesetzesänderungen; hier: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Reform der sog. Minijobs)
Rdvfg. vom - S 2330 A - St 33 1
Anlage: - 2 -
Die mit der Bezugsverfügung vom übersandte Information zur Reform der sog. Minijobs wurde überarbeitet (vgl. Anlage 1). Darin wurden insbesondere ergänzende Hinweise zur Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Personen und zur Lohnsteuerpauschalierung bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen aufgenommen. Als weitere Information ist eine Pressemitteilung des beigefügt (vgl. Anlage 2).
Der Gültigkeitszeitraum der für die Monate Januar bis März 2003 erforderlichen Freistellungsbescheinigung wurde in der Datei FSB inzwischen auf den begrenzt.
Anlage 1
Hinweise zur Reform der Mini-Jobs
Im Rahmen des zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 4621) wurde eine Reform der sog. Mini-Jobs verabschiedet, die zum in Kraft treten wird. Welche Abgabenbelastungen sich ab diesem Zeitpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben werden, zeigt die nachstehende Übersicht:
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Arbeitsentgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | ||
- | Keine Steuern | 25 % pauschale Abgaben: | ||
bis zu monatlich 400 € | - | Keine Sozialabgaben | - | 12 % Rentenversicherung |
- | 11 % Krankenversicherung | |||
(gilt auch für Nebenjobs) | - | 2 % Pauschsteuer | ||
bis zu monatlich 400 € bei Beschäftigung in privaten Haushalten | - Keine Steuern | 12 % pauschale Abgaben: | ||
- | Keine Sozialabgaben | - | 5 % Rentenversicherung | |
- | 5 % Krankenversicherung | |||
(gilt auch für Nebenjobs) | - | 2 % Pauschsteuer | ||
von monatlich 400,01 € bis 800 € | - | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) von ca. 4 % auf ca. 21 % ansteigend | - | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) ca. 21 % |
- | normale Besteuerung |
Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
Die monatliche Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse von 325 € auf 400 € angehoben. Die bisherige Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden entfällt ebenfalls für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 % mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer-, auf die Krankenversicherung 11 % sowie eine Pauschsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen (z. B. Ehefrau eines Beamten) beträgt die Pauschalabgabe 14 %, weil bei diesem Personenkreis zur Krankenversicherung keine Pauschalabgabe anfällt.
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten i.S.d. § 8a Satz 1 SGB IV betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen beträgt die Pauschalabgabe 7 %, weil bei diesem Personenkreis zur Krankenversicherung keine Pauschalabgabe anfällt.
Die Vorschriften zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG wurden zur Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer entsprechend angepasst. Danach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer (einschl. SolZ und KiSt) für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bzw. § 8a SGB IV mit einem Pauschsteuersatz von 2 % erheben. § 40a Abs. 2 EStG knüpft dabei (wie bisher die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 39 EStG) unmittelbar an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an. Die Pauschalierung mit 2 % kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 12 % bzw. 5 % zu entrichten hat. Eine Stundenlohngrenze gilt für § 40a Abs. 2 EStG nicht mehr. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz (§§ 40a Abs. 5, 40 Abs. 3 EStG).
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Die bisherige Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 39 EStG für den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird zum aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (bisheriger § 39b Abs. 7 EStG) sowie das Antragsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (bisheriger § 39a Abs. 6 EStG).
Für den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der Monate Januar bis März 2003 muss dem Arbeitgeber allerdings noch eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden, wenn der Arbeitslohn steuerfrei bleiben soll. Außerdem ist für die Steuerfreistellung bis weiter Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003 keine positiven anderen Einkünfte erzielen wird. Hierbei bleibt jedoch der ab dem mit 2 % pauschalbesteuerte Arbeitslohn außer Betracht (§ 52 Abs. 4a EStG).
Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sind an eine gemeinsame Stelle abzuführen. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern, der Finanzverwaltung sowie den Kirchen zustehenden Teilbeträge zu verteilen. Im Beitragsnachweis ist deshalb künftig auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren ist die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) zuständig. Sie ist auch berechtigt, Sozialversicherungsbeträge und Pauschalsteuer beim Arbeitgeber einzuziehen.
Aufbauend auf dem geltenden Recht werden geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 €. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 € und 800 € gilt eine Sonderregelung für die sog. Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei bleibt allerdings eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 € anrechnungsfrei, d. h. insoweit kommt ebenfalls eine Erhebung der Pauschalabgaben mit 25 % in Betracht. Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Die sog. Gleitzone wird oberhalb von monatlich 400 € bis zur Grenze von 800 € eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 € besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein (ca. 21 %). Für Arbeitsentgelte zwischen 400 € und 800 € steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 € erfolgt eine individuelle Beitragserhebung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 € bis 800 € neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 € ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
Arbeitslohn oberhalb von monatlich 400 € ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen. Insoweit besteht keine Gleitzone. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von 800 € fällt allerdings in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Grundfreibeträge noch keine Lohnsteuer an.
Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften oder Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft besteht unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 oder 3 EStG weiterhin die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung (Pauschsteuersatz 25 % oder 5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten hat (z.B. bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), kann er den Arbeitslohn weiter mit 20 % Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer) pauschal versteuern (neuer § 40a Abs. 2a EStG). Eine Stundenlohngrenze ist nicht zu beachten.
Die neuen Regelungen zu den Mini-Jobs werden wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum in Kraft treten.
Haushaltsdienstleistungen werden ab dem Kalenderjahr 2003 steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert. Nach dem neuen § 35a EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i.S.d. § 8a SGB IV in Höhe von 10 %, höchstens 510 €,
für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 €,
für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z.B. von Dienstleistungsagenturen) in Höhe von 20 %, höchstens 600 €,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die genannten Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.
§ 35a EStG ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b EStG). Die Aufwendungen können in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG).
Beispiele zum Lohnsteuerabzug:
Beispiel 1:
M ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie ab dem einige Stunden in der Woche als Kassiererin. Ihr Verdienst beträgt monatlich 400 €. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann H ist als Handwerker berufstätig.
Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, gehört Frau M zu den geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Der Arbeitgeber hat ab folgende pauschale Abgaben zu leisten:
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Entgelt | 400 € | |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (12 %) | 48 € | |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (11 %) | 44 € | |
Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 %) | 8 € | |
Abgaben insgesamt | 100 € |
Durch die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % ist die auf den Arbeitslohn von Frau M entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute H und M außer Ansatz. Ob Frau M neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts ist ab dem nicht mehr erforderlich.
Beispiel 2:
E ist Hausfrau. Um die Familienkasse aufzubessern, arbeitet sie ab dem an zwei Vormittagen in der Woche im privaten Haushalt der Familie F. Ihr Verdienst beträgt monatlich 400 €. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Ihr Ehemann B ist Beamter. Da E beihilfeberechtigt ist, gehört sie keiner gesetzlichen Krankenkasse an.
Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, gehört Frau E zu den geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8a SGB IV. Die Familie F hat ab folgende pauschale Abgaben zu leisten:
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Entgelt | 400 € | |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (5 %) | 20 € | |
Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 %) | 8 € | |
Abgaben insgesamt | 28 € |
Durch die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % ist die auf den Arbeitslohn von Frau E entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute B und E außer Ansatz. Ob Frau E neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts ist ab dem nicht mehr erforderlich.
Bei der Familie F werden 10 % der Aufwendungen für die Beschäftigung von Frau E, maximal 510 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Hiernach ergibt sich für den VZ 2003 eine Steuerermäßigung von 403,20 € (Aufwendungen: 448 € × 9 Monate = 4.032 € × 10 %; der Höchstbetrag von 510 € ist nicht überschritten).
Beispiel 3:
Der allein stehende V verdient in seinem Hauptberuf als Einzelhandelsverkäufer 2.500 € brutto im Monat. Als Frühaufsteher ist er regelmäßig in einer Bäckerei beschäftigt und verdient monatlich 400 € hinzu.
Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, gehört Herr V ab dem zu den geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Ab diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht mehr mit dem Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Der Arbeitgeber hat ab folgende pauschale Abgaben zu leisten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt | 400 € | |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (12 %) | 48 € | |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (11 %) | 44 € | |
Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (2 %) | 8 € | |
Abgaben insgesamt | 100 € |
Durch die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % ist die auf den Arbeitslohn von Herrn V entfallende Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgegolten. Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben daher bei seiner Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Ob Herr V neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weitere Einkünfte bezieht, ist für die Pauschalversteuerung unbeachtlich. Die bis zum erforderliche Besteuerung des Arbeitslohns nach Lohnsteuerklasse VI entfällt ab dem .
Beispiel 4:
Der Arbeitnehmer N erzielt aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 2.300 €. Daneben übt er zwei geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus.
Mini-Job 1: 250 €/Monat
Mini-Job 2: 200 €/Monat
Da N mehrere geringfügigen Beschäftigungen ausübt und die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 € überschritten ist, ist eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung vorzunehmen. Der Arbeitslohn aus der Haupttätigkeit und den beiden geringfügigen Beschäftigungen unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht. Pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 12 % bzw. 5 % sind nicht zu entrichten. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG ist deshalb nicht möglich.
Der Arbeitslohn aus den beiden Mini-Jobs kann jedoch von den Arbeitgebern jeweils mit 20 % pauschaliert werden. Der Arbeitslohn aus der Hauptbeschäftigung ist nach der Lohnsteuerkarte zu versteuern.
Beispiel 5:
Sachverhalt wie Beispiel 4, der Arbeitslohn im Mini-Job 2 beträgt allerdings nur 100 €/Monat.
Die Zusammenrechnung der beiden geringfügigen Beschäftigungen ergibt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 400 € nicht überschritten ist. Der Arbeitslohn aus dem Mini-Job 1 bleibt daher anrechnungsfrei. Insoweit ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % möglich, weil für diese geringfügige Beschäftigung pauschale Abgaben zur Rentenversicherung zu entrichten sind.
Das Arbeitsentgelt aus dem Mini-Job 2 unterliegt grundsätzlich den regulären Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % scheidet aus, weil für diese geringfügige Beschäftigung keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu leisten sind. Der Arbeitgeber kann wählen, ob eine pauschale Versteuerung mit 20 % Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder eine individuelle Versteuerung nach Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) durchgeführt wird.
Anlage 2
Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab
Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem
Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG ab dem aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
Lohnsteuerpauschalierung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.) und der pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des SGB IV an.
1. Einheitliche Pauschsteuer i. H. v. 2 %
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (geringfügige Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten), für das er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 12 % oder 5 % nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG n. F.).
In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
2. Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 %
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 12 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer i. H. v. 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).
Einheitliche Pauschsteuer i. H. v. 2 %
Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts ist stets die Bundesknappschaft zuständig. Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere Arbeitgeber.
Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ab dem ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15.07. und zum 15.01. vom Arbeitgeber ein.
Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der Bundesknappschaft den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit.
Pauschale Lohnsteuer i. H. v. 20 %, Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte
Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt, für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ggf. ist eine sog. Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung Hinweis auf § 41a EStG, R 133 LStR).
OFD Koblenz v. - S 2330 A- St 33 1
Fundstelle(n):
OAAAA-80555